BAG vom 26.01.2017, 6 AZR 442/17
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR442.16.0
Bei Arbeitnehmern in Elternzeit ist Entlassung iSd. § 17 KSchG bereits der Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde.
BAG vom 26.01.2017, 6 AZR 442/17
ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.6AZR442.16.0
Bei Arbeitnehmern in Elternzeit ist Entlassung iSd. § 17 KSchG bereits der Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Behörde.
BAG vom 20.2.2014 – 2 AZR 346/12
Leitsätze
Änderungskündigungen sind „Entlassungen“ im Sinne von § 17 KSchG. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das ihm mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot ablehnt oder – und sei es ohne Vorbehalt – annimmt.
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